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Voraussetzungen für die Anmietung eines Fahrzeugs
1. Mindestalter: Der Mieter muss mindestens 18 Jahre alt sein, um ein Fahrzeug bei der Rency GmbH anzumieten.
2. Gültiger Fahrausweis: Der Mieter muss im Besitz eines gültigen Fahrausweises der Kategorie B sein, der entweder in der Schweiz oder einem EU-Land ausgestellt wurde.
3. Gültige Identifikationsdokumente: Der Mieter muss eine gültige Identitätskarte (ID) oder einen gültigen Reisepass vorlegen können.


Mietpreis und Mehrwertsteuer (MWST)
1. Zahlung des Mietpreises: Der vereinbarte Mietpreis ist vor Mietantritt vollständig zu bezahlen bzw. zu begleichen. Die Zahlung kann je nach Vereinbarung in bar, per Kreditkarte oder auf andere vereinbarte Weise erfolgen.
2. Inklusive Mehrwertsteuer (MWST): Alle angegebenen Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MWST). Dies bedeutet, dass die MWST bereits in den angegebenen Preisen enthalten ist und keine zusätzlichen Steuern oder Gebühren anfallen, sofern nicht anders angegeben.


Reservierungsbedingungen für Mietfahrzeuge
1. Reservierungsmöglichkeiten:
Die Rency GmbH bietet ihren Kunden verschiedene Möglichkeiten zur Reservierung von Mietfahrzeugen an. Reservierungen können telefonisch, per E-Mail, per WhatsApp oder über unsere Website getätigt werden. Jegliche Buchung eines Fahrzeugs durch den Mieter stellt ein rechtlich bindendes Angebot gemäss den einschlägigen Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts dar. Die Rency GmbH behält sich das Recht vor, Reservierungen nach eigenem Ermessen anzunehmen oder abzulehnen.
2. Bestätigungsoptionen:
Auf Wunsch des Mieters kann die Rency GmbH die Reservierung bestätigen. Diese Bestätigung dient lediglich der zusätzlichen Sicherheit und hat keinen Einfluss auf die rechtliche Bindung des Reservierungsangebots. Die Rency GmbH behält sich das Recht vor, Reservierungen ohne vorherige Bestätigung anzunehmen, sofern sie den Anforderungen gemäss den vorliegenden Reservierungsbedingungen entsprechen.
3. Stornierungspolitik:
Sollte der Mieter eine Reservierung nicht einhalten können, ist er verpflichtet, diese spätestens 24 Stunden vor Beginn der vereinbarten Mietzeit zu stornieren. Versäumt der Mieter diese Frist, behält sich die Rency GmbH das Recht vor, dem Mieter 50% des Mietpreises für die reservierte Mietdauer sowie eine pauschale Gebühr von CHF 150.- in Rechnung zu stellen. Die Rency GmbH behält sich das Recht vor, im Falle wiederholter Nichtbeachtung dieser Stornierungsrichtlinie das Reservierungsrecht des Mieters einzuschränken oder zu verweigern.
4. Ausfallpauschale:
Falls der Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht abholt, ist er verpflichtet, eine Ausfallpauschale von CHF 150.- zusätzlich zur Miete für die reservierte Mietdauer zu entrichten. Diese Gebühr deckt die administrativen Kosten und potenziellen Einnahmeverluste der Rency GmbH durch die Nichtnutzung des reservierten Fahrzeugs.
5. Änderungsvorbehalt:
Die Rency GmbH behält sich das Recht vor, diese Reservierungsbedingungen jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern. Änderungen werden auf unserer Website veröffentlicht und treten unmittelbar in Kraft. Durch die fortgesetzte Nutzung unserer Dienste nach der Veröffentlichung von Änderungen akzeptiert der Kunde stillschweigend die modifizierten Bedingungen.
6. Anwendbares Recht und Gerichtsstand:
Diese Reservierungsbedingungen unterliegen dem schweizerischen Recht. Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Bedingungen oder der Nutzung unserer Dienste unterliegen der ausschliesslichen Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der Rency GmbH.


Haftungsausschlüsse und Schadensregelungen für Mieter
1. Haftungsausschluss:
Jegliche Haftung der Rency GmbH gegenüber dem Mieter und eventuellen Zusatzfahrern für jegliche Art von vertraglichen und/oder ausservertraglichen Personen- und/oder Sachschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Dies schliesst die Haftung für mittelbare und/oder indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, Folgeschäden von Mängeln, Verspätungsschäden sowie verpasste Anschlüsse und Geschäftsgelegenheiten etc. ein. Die Rency GmbH haftet nicht für Schäden, die durch ihre Hilfspersonen verursacht wurden.
2. Ersatzwagen bei Schaden, Unfall oder Panne:
Im Falle eines Schadens, Unfalls oder einer Panne am Mietfahrzeug ist die Rency GmbH nicht verpflichtet, einen Ersatzwagen zur Verfügung zu stellen. Der volle Mietpreis bleibt bis zum Ende der vereinbarten Mietdauer geschuldet.


Schadensfälle – Bestimmungen und Verpflichtungen
1. Schadensmeldungspflicht:
Der Mieter ist verpflichtet, die Rency GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, wenn es zu einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder anderen Schäden am Fahrzeug kommt. Diese Benachrichtigungspflicht gilt unabhängig von der Schwere des Schadens und erfordert, dass der Mieter alles in seiner Macht Stehende unternimmt, um den Sachverhalt zu klären und den Schaden zu minimieren.
2. Verpflichtung zur Meldung an die Polizei:
Bei jedem Unfall ist der Mieter dazu verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen und diese hinzuzuziehen. Diese Verpflichtung gilt auch für geringfügige Schäden und selbstverschuldete Unfälle ohne Beteiligung Dritter. Sollte die Polizei die Aufnahme des Unfalls verweigern, muss der Mieter dies der Rency GmbH umgehend mitteilen und den Sachverhalt nachweisen.
3. Untersagung der Anerkennung von Schadensansprüchen:
Es ist dem Mieter ausdrücklich untersagt, einen Schadensanspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu begleichen, ohne zuvor die Zustimmung oder Rücksprache mit der Rency GmbH eingeholt zu haben. Jegliche solche Vereinbarungen oder Zahlungen ohne vorherige Absprache sind ungültig und rechtlich nicht bindend.


Vorbehalte und Haftungsausschlüsse
1. Vorbehalte bei schlechtem Wetter:
Die Rency GmbH behält sich das Recht vor, die Ausgabe von Mietfahrzeugen bei schlechtem Wetter einzuschränken oder einzustellen. In solchen Fällen werden neue Termine für bestehende Reservierungen mit dem Mieter vereinbart.
2. Haftungsausschluss:
Die Rency GmbH übernimmt keine Haftung gegenüber dem Mieter für eventuelle Kosten, Schäden oder sonstige Aufwendungen, die dem Mieter aufgrund der Nichtausgabe von Mietfahrzeugen bei schlechtem Wetter entstehen.


Fahrzeuggebrauch im Ausland
1. Einschränkung des Fahrzeuggebrauchs im Ausland:
Das Mietfahrzeug ist ausschliesslich für Fahrten innerhalb der Schweiz vorgesehen. Jegliche Nutzung des Fahrzeugs im Ausland ist ohne vorherige Genehmigung durch die Rency GmbH untersagt.
2. Ausnahmen und Genehmigungsverfahren:
Ausnahmen von dieser Regelung können nur durch die Rency GmbH bewilligt werden. Jegliche Ausnahmen müssen im Voraus schriftlich beantragt und von der Rency GmbH bestätigt werden.


Versicherungspolitik
1. Versicherungsdeckung:
Die Rency GmbH stellt eine umfassende Versicherungsdeckung für alle Mietfahrzeuge bereit, die die Haftpflicht-, Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung umfasst. Diese Versicherungsdeckung ist im Mietpreis enthalten und bietet Schutz gegen finanzielle Verluste im Falle von Unfällen, Diebstahl, Brand, Vandalismus und anderen versicherten Ereignissen. Die genauen Bedingungen und Deckungsumfänge dieser Versicherung richten sich nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Versicherungspolice.
2. Selbstbehalt:
Trotz der umfassenden Versicherungsdeckung trägt der Mieter einen Selbstbehalt, der im Falle eines Schadensfall zu entrichten ist. Die Höhe des Selbstbehalts und weitere Versicherungsbedingungen werden gemäss den Bedingungen der anwendbaren Versicherungspolice festgelegt. Es ist wichtig zu beachten, dass jeglicher Selbstbehalt immer zu Lasten des Mieters geht.
3. Nicht versicherte Schäden:
Es gibt bestimmte Schadensarten, die nicht durch die Versicherung abgedeckt sind und daher vollständig vom Mieter getragen werden müssen. Zu diesen nicht versicherten Schäden gehören unter anderem:
   – Schäden am Fahrzeug, insbesondere an Felgen und Reifen
   – Schäden an Frontlippe, Heckdiffusor und Seitenschweller
   – Motor- und Getriebeschäden sowie mechanische und elektronische Schäden
   – Schäden, die durch unsachgemässes Fahren verursacht wurden, wie das Deaktivieren von Sicherheitssystemen wie dem ESP
   – Unfälle oder Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit des Mieters entstanden sind, wie das Fahren bei extremen Wetterbedingungen oder zu dichtem Auffahren
   – Schäden, die durch Trunkenheit am Steuer verursacht wurden (mehr als 0.0 Promille)


Kosten bei Zahlungsverzug und Inkasso
1. Bearbeitungsgebühr bei Zahlungsverzug:
Im Falle eines Zahlungsverzugs wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Diese Gebühr wird frühestens ab dem 30. Tag nach dem Rechnungsdatum fällig, sofern die Forderung an einen Inkassodienstleister übergeben wurde. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach der Höhe der ausstehenden Forderung und ist wie folgt gestaffelt:
   – Bis CHF 20: CHF 50
   – Bis CHF 50: CHF 70
   – Bis CHF 100: CHF 100
   – Bis CHF 150: CHF 120
   – Bis CHF 250: CHF 149
   – Bis CHF 500: CHF 195
   – Bis CHF 1’500: CHF 308
   – Bis CHF 3’000: CHF 448
   – Bis CHF 10’000: CHF 1’100
   – Bis CHF 20’000: CHF 1’510
   – Bis CHF 50’000: CHF 2’658
   – Über CHF 50’000: CHF 3’000
Diese Kosten gelten zusätzlich zu den ausstehenden Zahlungen und können je nach Höhe der Forderung variieren. Sie dienen dazu, die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit dem Inkassoverfahren abzudecken.


Bestimmungen zu den Verboten im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeugs
1. Fahrzeugnutzung durch Dritte:
Das Mietfahrzeug darf ausschliesslich vom im Mietvertrag genannten Mieter selbst gefahren werden. Jegliche Nutzung des Fahrzeugs durch Drittpersonen, die nicht im Mietvertrag aufgeführt sind, ist ausdrücklich untersagt. Der Mieter ist allein für die ordnungsgemässe und sachgemässe Nutzung des Fahrzeugs verantwortlich.
2. Deaktivierung der Sicherheitsmechanismen:
Während der gesamten Mietdauer dürfen keine Sicherheitsmechanismen deaktiviert werden, die gilt besonders für das elektronische Stabilitätsprogramm (ESP) des Fahrzeugs. Das ESP ist ein wichtiger Sicherheitsmechanismus, der dazu beiträgt, das Fahrzeug bei kritischen Fahrsituationen stabil zu halten.
3. Verbotene Aktivitäten am Steuer:
Dem Mieter ist es untersagt, das Mietfahrzeug für Aktivitäten zu nutzen, die die Sicherheit gefährden oder gegen geltendes Recht verstossen. Dazu gehören insbesondere Autorennen, 1/4-Meilen-Rennen, Schleuderkurse, Launch-Controll, Fahrlehrgänge oder die Teilnahme an Rennsportveranstaltungen oder ähnlichen Aktivitäten. Ebenfalls untersagt ist die Nutzung des Mietfahrzeugs unter Angabe falscher Personalien oder unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder Aufputschmitteln. In solchen Fällen besteht keine Versicherungsdeckung, und sämtliche Schäden und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
4. Rauchen, Essen und Trinken im Fahrzeug:
Aus Gründen der Sauberkeit, des Brandschutzes und des Erhalts des Fahrzeuginnenraums ist das Rauchen, Essen und Trinken im Mietfahrzeug strikt untersagt. Dies trägt dazu bei, das Fahrzeug in einem guten Zustand zu halten und zusätzliche Reinigungskosten zu vermeiden.
5. Parkieren:
Das Parkieren des Fahrzeugs in Tiefgaragen und auf engen Parkplätzen ist ebenfalls untersagt. Dies dient dazu, Beschädigungen am Fahrzeug durch enge Parkmanöver zu vermeiden und die Sicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten.


Darstellung der Bestimmungen zur sorgfältigen Nutzung des Mietfahrzeugs und zur Haftung des Mieters
1. Sorgfältige Nutzungspflicht:
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug mit äusserster Sorgfalt zu führen und dabei sämtliche geltenden Verkehrsregeln strikt einzuhalten. Dies schliesst insbesondere die Befolgung der Strassenverkehrsordnung sowie anderer einschlägiger Vorschriften ein. Zusätzlich dazu obliegt es dem Mieter, regelmässig den Zustand des Fahrzeugs zu überprüfen, einschliesslich der Niveaus von Öl und Wasser sowie des Reifendrucks, um sicherzustellen, dass das Fahrzeug stets in einem betriebssicheren Zustand ist.
2. Haftung für Schäden durch unsachgemässe Nutzung:
Der Mieter trägt die volle Verantwortung für das Mietfahrzeug während der Mietdauer. Jegliche Schäden, die durch unsachgemässe Nutzung des Fahrzeugs entstehen, gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters. Dazu gehören beispielsweise Schäden, die durch unsachgemässe Fahrweise, Überbeanspruchung des Motors, übermässiges Schleifen der Kupplung, aggressive Beschleunigungsmanöver oder unangemessenen Reifenverschleiss verursacht werden. Sollte eine solche unsachgemässe Nutzung festgestellt werden, können diese Schäden gegebenenfalls mittels spezieller Testgeräte genau nachgewiesen werden.
3. Haftung für Vertragsverletzungen und Verkehrsübertretungen:
Der Mieter ist ebenfalls für alle Vertragsverletzungen haftbar, die während der Mietdauer auftreten. Dies umfasst insbesondere Verkehrsübertretungen, Mautgebühren, Bussgelder und ähnliche Gebühren, die während der Nutzung des Fahrzeugs entstehen, sowohl für den Mieter selbst als auch für jeden anderen Fahrzeuglenker.
4. Offenlegung von Personendaten an Behörden:
Die Rency GmbH behält sich das Recht vor, auf Anfrage der Behörden die Personendaten des Fahrzeuglenkers bzw. Mieters weiterzugeben. Für den entstandenen administrativen Aufwand wird dem Mieter eine Bearbeitungsgebühr von CHF 150.- in Rechnung gestellt.
5. Haftung bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte:
Überlässt der Mieter das Fahrzeug einer anderen Person zur Nutzung, so haftet er gegenüber der Rency GmbH für sämtliche Schäden, die durch das Verhalten dieser Person verursacht werden, als wäre es sein eigenes Verhalten.
6. Schadensersatzpflicht des Mieters:
Die Schadensersatzpflicht des Mieters umfasst neben dem tatsächlichen Schaden auch die Kosten eines Gutachtens sowie eine Bearbeitungspauschale von CHF 300.-. Im Schadenfall kann die Rency GmbH die Ursache und den Umfang des Schadens durch einen Fachgutachter feststellen lassen, dessen Kosten der Mieter zu tragen hat.
7. Nutzungsausfall bei Fahrzeugausfall:
Sollte das Fahrzeug aufgrund eines Schadenfalls für eine gewisse Zeit nicht nutzbar sein, behält sich die Rency GmbH vor, dem Mieter für die Dauer der Reparatur einen Nutzungsausfall gemäss den vereinbarten pauschalen Tagesansätzen in Rechnung zu stellen. Bei einem Totalschaden wird ein Nutzungsausfall von 30 Tagen pauschal berechnet.
8. Fälligkeit von Schäden und Kosten:
Jegliche Schäden, Kosten usw. sind sofort fällig und müssen umgehend beglichen werden. Diese Beträge können gegebenenfalls mit einer bereits hinterlegten Kaution des Mieters verrechnet werden.
9. Pauschaler Schadensanspruch der Rency GmbH:
Unabhängig von anderen Rechten behält sich die Rency GmbH einen pauschalen Schadensanspruch von CHF 5’000.- für eventuelle Vertragsverletzungen des Mieters vor. Der Selbstbehalt bei Schäden aller Art beträgt CHF 5’000.00.


Verwendung und Speicherung persönlicher Daten des Mieters
1. Einverständnis zur Speicherung persönlicher Daten:
Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Rency GmbH seine persönlichen Daten gemäss den geltenden Datenschutzbestimmungen speichert und verarbeitet. Dies umfasst alle Daten, die für die Durchführung des Mietvertrags erforderlich sind, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Name, Adresse, Kontaktdaten und Zahlungsinformationen.
2. Verwendung zu Werbezwecken:
Der Mieter stimmt zu, dass seine persönlichen Daten von der Rency GmbH zu Werbezwecken, einschliesslich Eigenwerbung, verwendet werden dürfen. Dies kann beispielsweise die Zusendung von Angeboten, Informationen über neue Produkte oder Dienstleistungen sowie Werbemitteilungen per E-Mail oder Post umfassen.
3. Ortung und Überwachung von Fahrzeugen:
Zur Ortung und Überwachung von Fahrzeugen können GPS-Geräte in den Mietfahrzeugen enthalten sein. Diese dienen dazu, die Sicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, Diebstähle zu verhindern und im Falle eines Notfalls eine schnelle Reaktion zu ermöglichen.
4. Weitergabe an Dritte und Behörden:
Die Rency GmbH behält sich das Recht vor, die persönlichen Daten des Mieters an Drittpersonen sowie an Behörden weiterzugeben, wenn dies zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, zur Durchsetzung von Vertragsbedingungen oder zur Abwicklung von Streitigkeiten erforderlich ist.


Übergabe und Rückgabe von Mietfahrzeugen
1. Übergabe und Rückgabe:
Die Übergabe sowie die Rückgabe des Mietfahrzeugs erfolgen ausschliesslich an der Geschäftsadresse der Rency GmbH. Zu Beginn und Ende des Mietzeitraums wird jeweils ein detailliertes Zustandsprotokoll erstellt, in dem sämtliche vorhandene Schäden am Fahrzeug festgehalten werden. Dieses Protokoll dient als Referenzpunkt für den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe und Rückgabe.
2. Tankregelung:
Bei der Übergabe wird das Mietfahrzeug vollgetankt übergeben und muss bei der Rückgabe ebenfalls vollständig mit Kraftstoff der Sorten Bleifrei 98 oder Shell V-Power betankt werden. Der Mieter ist verpflichtet, die Quittung des Tankbetrags vorzulegen. Sollte das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben werden, behält sich die Rency GmbH das Recht vor, den Tankvorgang sowie eine Aufwandsgebühr von CHF 50.- in Rechnung zu stellen.
3. Beendigung des Mietvertrags:
Nach Beendigung des Mietvertrags oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist die Rency GmbH berechtigt, das Fahrzeug jederzeit in Besitz zu nehmen oder sich auf Kosten des Mieters Zugang zum Fahrzeug zu verschaffen. Zusätzliche Kosten für die weitere Nutzung des Fahrzeugs können dem Mieter gemäss den vereinbarten Konditionen des Mietvertrags in Rechnung gestellt werden.
4. Verantwortlichkeit für Mängel:
Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass alle Mängel am Fahrzeug, die vor seiner Abreise nicht bereits im Zustandsprotokoll vermerkt wurden, gemeldet werden. Das Fahrzeug muss in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem es übernommen wurde. Für Schäden oder Mängel, die während der Mietdauer entstanden sind und nicht im Zustandsprotokoll vermerkt wurden, haftet der Mieter.
5. Frühere Rückgabe:
Eine vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs berechtigt den Mieter nicht zu einer Rückvergütung oder Reduzierung des Mietpreises, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart.


Bestimmungen für das anwendbare Recht und den Gerichtsstand
1. Anwendbares Recht:
Für diesen Mietvertrag findet ausschliesslich materielles Schweizer Recht Anwendung. Dies schliesst das Kollisionsrecht aus und stellt sicher, dass sämtliche Rechtsfragen und Streitigkeiten gemäss den Gesetzen der Schweiz behandelt werden.
2. Gerichtsstand:
Für alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Mietverhältnis entstehen, ist der Sitz der Rency GmbH als Gerichtsstand festgelegt. Dies bedeutet, dass alle rechtlichen Auseinandersetzungen vor den zuständigen Gerichten am Sitz der Rency GmbH ausgetragen werden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Rency GmbH das Recht behält, jedes andere zuständige Gericht anzurufen, wenn dies für die Durchsetzung ihrer Rechte oder Ansprüche erforderlich ist.


Bestimmung bezüglich der Nichtigkeit von Vertragsbestimmungen
1. Nichtigkeit:
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Mietvertrags, einschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, teilweise oder vollständig für nichtig oder ungültig erklärt werden, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der verbleibenden Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
2. Ersetzung ungültiger Bestimmungen:
Im Falle der Nichtigkeit oder Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen werden diese durch solche ersetzt, die dem von den ungültigen Bestimmungen angestrebten Zweck am nächsten kommen. Dadurch wird sichergestellt, dass der Mietvertrag weiterhin im Einklang mit den beabsichtigten Vereinbarungen und Zielen der Vertragsparteien steht, trotz etwaiger Nichtigkeit einzelner Klauseln.
3. Gültigkeit der übrigen Bestimmungen:
Die Nichtigkeit oder Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Mietvertrags berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die verbleibenden Bestimmungen bleiben weiterhin wirksam und bindend.


Bestimmungen hinsichtlich der Kosten einer Vertragsverletzung
1. Komplettreinigung:
Sollten im Mietfahrzeug Spuren von Essen oder Trinken gefunden werden, wird eine Komplettreinigung erforderlich. Diese wird dem Mieter mit einem Betrag von CHF 100.- in Rechnung gestellt.
2. Rauchen im Auto:
Rauchen im Mietfahrzeug ist untersagt. Sollte dennoch Rauchgeruch wahrnehmbar sein oder Beweise für das Rauchen im Auto gefunden werden, wird dem Mieter eine Gebühr von CHF 200.- berechnet.
3. Felgenschäden:
Kleine Felgenschäden mit einer Grösse unter 1cm werden mit CHF 350.- berechnet, während grössere Schäden mit einer Gebühr von CHF 750.- veranschlagt werden.
4. Verspätete Rückgabe:
Bei verspäteter Rückgabe des Mietfahrzeugs wird dem Mieter eine Gebühr von CHF 250.- pro Stunde in Rechnung gestellt.
5. Mietausfälle:
Sollte das Fahrzeug aufgrund von Schäden, Beschlagnahmen oder anderen Gründen nicht verfügbar sein, haftet der Kunde für entgangene Mieteinnahmen. Diese werden mit CHF 1000.- pro Tag (24 Stunden) berechnet, beginnend ab dem Zeitpunkt des Fehlens des Fahrzeugs. Der Kunde akzeptiert die Verrechnung der Mietausfälle ohne Widerstand.
6. Fehlende Tankquittung:
Wird nach dem Mieten des Fahrzeugs keine Quittung über den getankten Kraftstoff vorgelegt, wird dem Mieter eine Pauschalgebühr von CHF 50.- in Rechnung gestellt.
7. Übermässige Nutzung der Reifen:
Eine übermässige Abnutzung der Reifen, definiert als mehr als 0.2 mm Reifenprofiltiefe während der Mietzeit, wird mit CHF 500.- pro Reifen berechnet.
8. Zu geringe Reifenprofiltiefe:
Bei einer zu geringen Reifenprofiltiefe von unter 1.6 mm bei der Rückgabe des Fahrzeugs wird dem Mieter eine Pauschale von CHF 500.- pro Reifen exklusive Montage und Aufwand berechnet. Die Reifenprofiltiefe wird im Mietvertrag festgehalten.


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swissbilling SA ist der Dienstleister, der Ihnen erlaubt, Ihre Bestellung auf Rechnung einfach und sicher zu bezahlen. Der maximale Bestellungswert für Ihre erste Bestellung via swissbilling beträgt für Neukunden CHF 5’000.00. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Aus Sicherheitsgründen müssen die Rechnungsadresse und die Lieferungsadresse übereinstimmen. Bevor die Transaktion bewilligt wird, behaltet sich swissbilling das Recht vor, eine Bonitätsprüfung bei der Firma CRIF AG in Zürich (Tel.: 044 913 50 50, www.crif.ch) durchzuführen.


Abschliessende Bestimmung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Rency GmbH stellen einen rechtlich verbindlichen Vertrag zwischen der Rency GmbH und ihren Kunden dar und sind urheberrechtlich geschützt. Die AGB sind sorgfältig erstellt worden, um die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien klar und transparent zu regeln.
Es ist ausdrücklich untersagt, die AGB der Rency GmbH für den eigenen oder privaten Gebrauch zu übernehmen, zu kopieren oder anderweitig zu verwenden, sei es in digitaler oder gedruckter Form. Jegliche unbefugte Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe der AGB verstösst gegen das Urheberrecht und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, einschliesslich rechtlicher Schritte und Bussgelder.
Die Rency GmbH behält sich das Recht vor, gegen jeden Verstoss gegen das Urheberrecht der AGB angemessene rechtliche Massnahmen einzuleiten, um ihre Rechte zu schützen und ihre Interessen zu wahren.
Wir möchten alle Kunden und Vertragsparteien dazu ermutigen, die AGB der Rency GmbH respektvoll zu behandeln und sie ausschliesslich im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der Rency GmbH zu verwenden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis, Ihre Kooperation und Ihr Vertrauen in die Dienstleistungen der Rency GmbH. 

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